Informationen
Warum Mehrphasenausbildung?
Mit 1. Jänner 2003 ist die Mehrphasenausbildung in Österreich in Kraft getreten. Diese Mehrphasenausbildung sieht vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Erhalt des Führerscheins eine oder zwei Perfektionsfahrten und ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren ist/sind.
Das Ziel der Mehrphasenausbildung ist, eine Unfallreduktion zu erreichen und zugleich dich zu einem ganz besonders sicheren Fahrer/sicherer Fahrerin auszubilden.
Wichtig:
Die Behörde kontrolliert die Fristen der Mehrphasenausbildung. Daher ist es wichtig, diese Fristen einzuhalten. Die Folgen bei Fristversäumnis findest du unterhalb unserer Grafik.
Folgen bei Fristversäumnis
Werden nicht alle vorgeschriebenen Module der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt/en und Fahrsicherheitstraining) innerhalb von zwölf (Klasse B) bzw. 14 Monaten (Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, erhält die Fahranfängerin/der Fahranfänger ein Erinnerungsschreiben und vier Monate Nachfrist.
Wird innerhalb dieser vier Monate die Ausbildung nicht absolviert, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es gibt eine weitere Nachfrist von vier Monaten.
Wird innerhalb der zweiten Nachfrist die Absolvierung der fehlenden Module wieder nicht nachgewiesen, kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Nachweis erfolgt.
Die Behörde kann in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für eine angemessene Zeit vom Entzug der Lenkberechtigung absehen, wenn dies nachgewiesen wird.
Um den Führerschein erwerben zu können, ist es erforderlich, an einem Erste-Hilfe-Kurs teilzunehmen. Der Schwerpunkt des Erste-Hilfe-Kurses sind die lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
Dauer des Erste-Hilfe-Kurses:
Klassen A, B, C, C1, E, F – 6 Stunden
Klassen D, D+E – 16 Stunden
– Inhalte des 6-Stunden-Kurses:
Lebensrettende Sofortmaßnahmen:
- Bergung/Alarmierung
- Maßnahmen bei Atemstillstand
- Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit
- Maßnahmen bei Blutungen
- Maßnahmen bei Herzstillstand
- Schockbekämpfung
– Inhalte des 16-Stunden-Kurses:
- lebensrettende Sofortmaßnahmen
- Unfallverhütung
- Herz-Lungen-Wiederbelebung (nach den neuesten ERC Guidelines)
- Umgang mit dem halbautomatischen Defibrillator
- Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen, Verletzungen und Vergiftungen
- Versorgung von Wunden, Knochen- und Gelenksverletzungen
- viele praktische Übungen
Welche weitere Institutionen bieten Erste-Hilfe-Kurse an?
Unsere Fahrschule bietet den Fahrschülern auch in regelmäßigen Abständen einen Erste-Hilfe-Kurs an. Details dazu erfährst du in unserem Büro oder telefonisch unter 05242 643 41.
weitere:
Rotes Kreuz Bezirksstelle Schwaz
Münchner Straße 25
6130 Schwaz
Telefon: 05242 62 598 82
Infos und Online-Anmeldung: www.roteskreuz-schwaz.at
Was kostet die Untersuchung?
- 35 Euro für die Klassen A, B, B+E und F
- 50 Euro für die Klassen C, D, C+E, D+E sowie den Unterklassen C1 und C1+E
Was ist der Zweck der Untersuchung?
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Was ist zu beachten?
- Freie Arztwahl (jedoch nicht Hausarzt, der Arzt darf dich in den letzten 5 Jahren nicht regelmäßig betreut haben)
- Gutachten ist max. 18 Monate gültig
Was ist mitzunehmen?
- Lichtbildausweis
Karte der Führerscheinärzte im Bezirk Schwaz:
Ärzteliste:
Dr. med. Markus Angerer | Husslstraße 6 | 6130 Schwaz |
Dr. med. univ. Marcel Bayr | Ernst-Knapp-Straße 21 | 6130 Schwaz |
Dr. med. Lukas Pellegrini | Ludwig-Penz-Sraße 11 | 6130 Schwaz |
Dr. med. Stefan Pellegrini | Andreas Hofer Str. 8 | 6130 Schwaz |
Dr. med. Vladan Gergely | HNr. 160 | 6284 Ramsau |
Dr. med. Walter Kreidl | Gerlosstraße 10 | 6280 Zell am Ziller |
Dr. med. Oliver Glaser | Dorfstraße 10 | 6272 Stumm |
Dr. med. Bernd Grillberger | Achenseestraße 1 | 6200 Jenbach |
Dr. med. Matthias Jäger | Dorfplatz 1 | 6274 Aschau |
Dr. med. Claudia Kirchebner | Fiecht 52 | 6134 Vomp |
Dr. med. Herwig Kunczicky | Unterau 7 | 6280 Zell am Ziller |
Dr. med. Otto Kunz | Mooswinkl 5 | 6134 Vomp |
Dr. med. Günter Lechner | Karl-Mauracher-Weg 241 | 6263 Fügen |
Dr. med. Bernhard Nigg | Bahnhofstraße 9 | 6130 Schwaz |
Dr. med. Michael Reiter | Feldweg 5c | 6134 Vomp |
Dr. med. Herwig Phillipp | HNr. 36 | 6272 Kaltenbach |
Dr. med. Nikolaus Plank | Kathreinweg 1 | 6114 Weer |
Dr. med. Gudrun Radacher | Dorf 19 | 6210 Wiesing |
Dr. med. Wolfgang Reiter | Feldweg 5c | 6134 Vomp |
Dr. med. Ruth Rudiferia | Feldweg 16 | 6134 Vomp |
Dr. med. Wilfried Schneidinger | Hauptstraße 435 | 6290 Mayrhofen |
Dr. med. Wolfgang Sprenger | Schalserstraße 13 | 6200 Jenbach |
Dr. med. Christian Wimmer | HNr. 36 | 6272 Kaltenbach |
Dr. med. Armin Zöhrer | HNr. 4 D | 6271 Uderns |
Stand: 2014 – basierend auf tirol.gv.at
Seit 1. Jänner 2012 ist auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen bei Staubildung die Bildung einer Rettungsgasse zwingend. Die Rettungsgasse ist bei Staubildung immer Pflicht, also nicht nur bei einem Unfall.
Welchen Vorteil hat die Rettungsgasse?
Polizei, Feuerwehr, Rettung sowie Straßen- und Pannendienst dürfen die Rettungsgasse benützen. Sie sind damit um bis zu vier Minuten schneller und sicherer am Unfallort als bisher über den Pannenstreifen. Das erhöht die Überlebenschance der Unfallopfer um bis zu 40 Prozent.
Die Behinderung von Einsatzfahrzeugen sowie das widerrechtliche Befahren der Rettungsgasse sind verboten: Strafe bis zu 2.180 Euro!
In diesem Video der ASFINAG ist das Prinzip deutlich erklärt:
Mehr dazu auch auf www.rettungsgasse.com
Jeder neu erworbene Führerschein (außer Führerscheinklassen AM und F) ist in den ersten drei Jahren als sogenannter Probeführerschein gültig. Bei den Führerscheinklassen A1 und L17 dauert die Probezeit bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war. Diese Probezeit wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer bei einer Verlängerung der Probezeit.
Bei Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr.
Alkohol
Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.
Am 1. Juli 2005 ist das Vormerksystem in Kraft getreten. Dieses beinhaltet 13 risikobehaftete Vormerkdelikte (Details unten). Zudem bleiben die Führerscheinentzugsdelikte und Verwaltungsstrafen weiterhin bestehen.
Verlauf bei Begehen von Vormerkdelikten:
- 1. Mal: Vormerkung
Bei der ersten Begehung eines Vormerkdelikts wird eine Vormerkung im Führerscheinregister für zwei Jahre vorgenommen. Nach Ablauf dieser Zeit wird bei Wohlverhalten der Person diese nicht mehr berücksichtigt.Wird innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraums ein weiteres Vormerkdelikt eingetragen, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre. - 2. Mal: Maßnahme(n)Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Kurse für die sogenannten Maßnahmen werden beispielsweise von folgenden Institutionen angeboten:
- Perfektionsfahrten: Fahrschulen
- Fahrsicherheitstraining: Autofahrerclubs, Fahrschulen
- Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit: Fahrschulen, Autofahrerclubs,Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, Unfallversicherungsträger
- Kindersicherungskurs: Fahrschulen, Fachverband der Fahrschulen, Autofahrerclubs, Verkehrssicherheitsinstitutionen Verkehrspsychologische Stellen, die Nachschulungen anbieten
- Zu beachten: Die Teilnahmekosten trägt die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer. Der Führerschein kann sogar entzogen werden, wenn man der Aufforderung zur Teilnahme nicht nachkommt.
- 3. Mal: Entzug des Führerscheins für mindestens drei Monate Bei der dritten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb des Beobachtungszeitraums wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen. Für ausländische Lenkerinnen/Lenker wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt.
- Zu beachten: Wird ein Führerscheinentzugsdelikt begangen, obwohl eine oder mehrere Vormerkungen eingetragen sind, verlängert sich die Entziehungsdauer für jede im Register eingetragene Vormerkung um je zwei Wochen.
Die 13 risikobehafteten Vormerkdelikte im Detail:
Delikte | Rechtsfolgen |
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille | Geldstrafe: 300 bis 3.700 Euro |
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D | Geldstrafe: Klasse C: 36 bis 2.180 EuroKlasse D: 363 bis 2.180 Euro |
Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers | Geldstrafe: 72 bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“, wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden | Geldstrafe: bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer | Geldstrafe: bis 2.180 Euro |
Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen | Geldstrafe: bis 2.180 Euro |
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen | Geldstrafe: bis 726 Euro |
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln | Geldstrafe: bis 726 Euro |
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondereein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könntegeschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begebenüberfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken | Geldstrafe: bis 726 Euro |
Lenken eines Kfz,dessen technischer Zustand odernicht entsprechend gesicherte Beladungeine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt | Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung | Geldstrafe: bis 5.000 Euro |
Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden | Geldstrafe: bis 726 Euro |
Quelle: www.help.gv.at – Stand 2014 – Alle Angaben sind ohne Gewähr.